FFw Faßberg - [Rubrik Wissenswertes] Ein Zeitfenster eines Feuerwehrangehörigen oder wenn der Puls mal kurzfristig steigt!
Haben Sie sich schon einmal die Fragen gestellt wie so ein Alarm bei der Feuerwehr abläuft und warum denn so viele Feuerwehrfahrzeuge zur Einsatzstelle ausrücken und manchmal weniger? Was darf die Feuerwehr überhaupt? Muss das denn alles so sein? Und wer bezahlt so ein Feuerwehreinsatz?
Fragen über Fragen die hier und jetzt etwas Licht ins Dunkle bringen sollen…
Im Folgenden wollen wir Ihnen einmal etwas vereinfacht und verständlich darstellen, wie Ihr Notruf zur Alarmierung der Ortsfeuerwehr Faßberg bzw. der Gemeindefeuerwehr zustande kommt und was so alles innerhalb den ersten ca. 13-15 Minuten passiert.
Der kleine Beitrag gliedert sich wie folgt:
- Ihre Meldung / Notruf bei der Feuerwehreinsatz- und Rettungsleitstelle (FEL/RLS)
- Bestimmung der benötigten Kräfte und Auslösung des digitalen Funkmeldeempfänger (umgangssprachlich Pieper oder DME genannt)
- Die Anfahrt zum Feuerwehrgerätehaus
- Im Feuerwehrgerätehaus
- Die Anfahrt zur Einsatzstelle
- Am Einsatzort, was macht und welches Recht hat die Einsatzleitung?
- Die Rückfahrt in das Feuerwehrgerätehaus
- Hier stellt sich nun die Frage wer für die Kosten des Einsatzes aufkommt?
- Hilfsfristen der Rettungsdienste (Ein sehr interessanter Punkt)
- Fazit
1. Ihre Meldung/Notruf bei der Feuerwehreinsatz- und Rettungsleitstelle (FEL/RLS)
Die Feuerwehreinsatz- und Rettungsleitstelle (FEL/RLS) ist die zentrale Anlaufstelle im Landkreis Celle für sämtliche Einsätze der Feuerwehren, des Notarztes und der Rettungswagen im öffentlichen Rettungsdienst.
"Es gibt zwar einen so genannten Leitstellenverbund „Heideverbund“ mit den Landkreisen Celle, Gifhorn, Lüchow-Dannenberg und Uelzen, bedeutet theoretisch das, wenn Sie die Notrufnummer 112 wählen jemand vom Landkreis Uelzen an der Leitung haben der mit ihnen den Notruf abarbeitet. Wir bleiben aber hier in diesem Beitrag beim Landkreis Celle."
Sie gewährleistet die gezielte Alarmierung, Lenkung und Führung aller im öffentlichen Rettungsdienst und für den abwehrenden Brandschutz sowie die Hilfeleistung tätigen Einsatzfahrzeuge und Einsatzkräfte und ist an 365 Tagen im Jahr Tag und Nacht unter der bundesweit einheitlichen Notrufnummer 112 erreichbar.
Soweit Sie einmal den Notruf 112 in Anspruch nehmen müssen, beachten Sie bitte die folgenden erforderlichen Angaben, man spricht hier auch von der 5-W-Regel:
- Wo ist es geschehen?
- Was ist passiert?
- Wie viele Verletzte/Betroffene?
- Welche Art von Verletzungen?
- Warten auf Rückfragen!
Bitte denken Sie auch daran: Die missbräuchliche Benutzung des Notrufes 112 ist eine Straftat, die angezeigt und geahndet wird!
Weiterhin koordinieren die Disponenten der Feuerwehreinsatz- und Rettungsleitstelle (FEL/RLS) auch die Krankentransportwagen des Rettungsdienstes. Der qualifizierte Krankentransport kann über die Rufnummer 05141 / 911 911 in Anspruch genommen werden.
2. Bestimmung der benötigten Kräfte und Auslösung des digitalen Funkmeldeempfänger (umgangssprachlich Pieper oder DME genannt)
Anhand der Notrufmeldung bestimmt der Leitstellendisponent (FEL/RLS) nun, welche Kräfte benötigt werden und alarmiert diese. Grundlage bildet dabei die Alarm- und Ausrückeordnung (AAO) der Gemeinde Faßberg. Jede Kommune hat eine solche AAO, sollte sie zumindest.
Zitat Wiki AAO:
„Eine Alarm- und Ausrückeordnung besteht aus Alarmstichworten, Alarmstufen und den daraus folgenden Alarmreaktionen. Das Alarmstichwort besteht aus einem kurzen, prägnanten Wort, das die Art des Alarmes definiert. Die Alarmstufe beschreibt das Ausmaß bzw. die Größe eines Alarmes in Form einer Ziffer oder durch Wörter wie „klein“, „mittel“ oder „groß“. Der Kombination von Alarmstichwort und Alarmstufe stehen Alarmreaktionen gegenüber – also was in einem bestimmten Fall alarmiert werden soll.“
Mit anderen Worten,
Zielsetzung einer AAO darin besteht, schnellstmöglich geeignetes Gefahrenabwehrpotential (Mannschaft und Gerät) an Einsatzstellen verfügbar zu haben.
Für den Alarm-Meldungseingang tragen die aktiven Feuerwehrkameraden bei sich einen DME, der auf eine bestimmte Schleife programmiert ist. Eine Feuerwehr hat mehrere Schleifen, um die Anzahl der alarmierten Kameraden und die dazugehörigen Einsatzfahrzeuge (einsatztaktischer Wert) dem Einsatz anzupassen, da z.B. für eine kleine Ölspur oder Tragehilfe für den Rettungsdienst nicht so viele Kräfte benötigt werden wie z.B. für einen Großbrand.
Bei einem Alarm wird also auf dem DME eine kurze Nachricht, vergleichbar einer SMS, übertragen. Somit weis der Feuerwehrangehörige, um was für einen Alarm es sich handelt und wo die Einsatzstelle ist.
Hier mal ein Beispiel eines DME-Meldereinlauf des letzen Einsatzes am 08.01.2021, Uhrzeit des Einganges ist 21:07 Uhr, - Schornsteinbrand, Faßberg, Eckernkamp. Die Hausnummer wurde von der FEL vergessen zu übermitteln. Diese wurde jedoch über Funk abgefragt.
Beispiel-Stichworte die auf dem DME angezeigt werden können:
Stichwort | Bedeutung |
B2 | Mittelbrand |
B2Y | Mittelbrand mit Menschengefährdung |
VUPK | Verkehrsunfall eingeklemmte Person |
H3 | Hilfeleistung groß |
H3Y | Hilfeleistung groß mit Menschengefährdung |
3. Die Anfahrt zum Feuerwehrgerätehaus
So, nun wurden die Feuerwehrangehörige über den DME (ggf. auch über das Sirenensignal) alarmiert. Da die Ortsfeuerwehr Faßberg keine Berufsfeuerwehr ist, sondern eine Freiwillige Feuerwehr, sind die Kameradinnen und Kameraden nicht 24 Stunden im Feuerwehrgerätehaus (und Schlafen dort auch nicht!) so wie es bei einer Berufsfeuerwehr üblich ist. Der Dienst bei den Freiwilligen Feuerwehren ist ehrenamtlich, daraus ergeben sich drei Prinzipien für den Dienst,
Freiwilligkeit – Ehrenamtlich – Unentgeltlich!
Doch wo sind sie? Sie sind in der Arbeit, zu Hause oder irgendwo anders. Hierbei spielt es wie gesagt keine Rolle, ob der Alarm in der Nacht, beim Essen oder bei der Arbeit kommt. Jetzt zählt jede Minute! Alle Feuerwehrangehörige haben sich unverzüglich am Feuerwehrgerätehaus einzufinden.
Für diese Fahrt zum Feuerwehrgerätehaus, die in der Regel mit dem Privat-Pkw ausgeführt wird, dürfen die Feuerwehrangehörige Sonderrechte in Anspruch nehmen. Als Sonderrechte wird in Deutschland die Befreiung von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung bezeichnet. Sie sind in § 35 StVO geregelt. Dazu gehört zum Beispiel auch eine verhältnismäßige Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit.
Feuerwehrangehörige sind zwar durch die Sonderrechte von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung befreit, doch bei Fahrten mit dem privaten Pkw steht ihnen kein Wegerecht zu, d.h. kein Recht auf freie Bahn!
Sollten Sie jedoch bemerken das hinter Ihnen ein Fahrzeug evtl. etwas schneller ist und gerne vorbei möchte evtl. mit Warnblicklicht oder mit einem Dachaufsetzer "Feuerwehr im Einsatz", könnte es sein das er Menschenleben retten möchte.
Falls Ihnen ein solches privates Fahrzeug im Verkehr begegnet, würden wir uns freuen, dass Sie (freiwillig) freie Bahn schaffen oder falls möglich Vorfahrt gewähren. Die Feuerwehrleute werden es Ihnen danken.
Hierzu habe ich bereits ein Beitrag online gestellt. [Rubrik Wissenswertes] Mit Blaulicht zum Gerätehaus? Sonderrechte im privaten PKW?
4. Im Feuerwehrgerätehaus
Die eintreffenden Feuerwehrangehörigen ziehen die an den Haken gelagerte Persönliche Schutzausrüstung an und begeben sich zu den Fahrzeugen.
Die Einsatzfahrzeuge werden besetzt. Die Maschinisten (Kraftfahrer) nehmen die Fahrzeuge in Betrieb, während die Fahrzeugführer (Gruppenführer) auf dem Beifahrersitz Platz nehmen. Die anwesende Einsatzmannschaft nimmt im Mannschaftsraum der Fahrzeuge Platz. Wenn das Fahrzeug ausreichend besetzt ist rückt es aus und fährt die Einsatzstelle an.
In Abhängigkeit der Alarmierungszeit erfolgt dies theoretisch rund 8-10 Minuten nach Alarmierung. (Siehe Erläuterung Punkt 9., weiter unten)
5. Die Anfahrt zur Einsatzstelle
Die Einsatzfahrzeuge rücken nun mit Blaulicht und Martinshorn zur Einsatzstelle aus. Sie nehmen nach der StVO § 35 und § 38 nun Sonder- und Wegerechte in Anspruch!
Auszug aus § 38 StVO:
„(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
Es ordnet an:
‚Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen‘.“
Hier nun wieder die Bitte – lassen sie auch diese Fahrzeuge vorbei, wenn sie Blaulicht und Martinshorn eingeschaltet haben, Sie sind dazu verpflichtet!
Sie dürfen sogar langsam in den Kreuzungsbereich einfahren und eine rote Ampel überfahren. Dennoch achten Sie bitte auf den Verkehr damit Sie keine anderen gefährden.
Während der Anfahrt rüsten sich die Einsatzkräfte im Fahrzeug bereits mit Atemschutzgeräten aus und bereiten sich auf den evtl. Wohnungsbrand vor. Gleichzeitig wird vom Fahrzeugführer die befohlene Einsatzart/Taktik bekannt gegeben, sowie ggf. weitere Informationen die für den Einsatz wichtig sind. Analog dazu werden vom Fahrzeugführer Funkgespräche mit der FEL abgewickelt. Das Ausrücken / Übernahme des Einsatzes und die Mannschaftsstärke des Fahrzeuges wird an die FEL gemeldet.
6. Am Einsatzort, was macht und welches Recht hat die Einsatzleitung?
Am Einsatzort angekommen wird durch den Fahrzeugführer das Erreichen der Einsatzstelle an die FEL gemeldet. Hier kann bereits auf Anfahrt/Sicht eine 1. Lagemeldung an die FEL gemeldet werden. Die Mannschaft sitzt ab und aus der Bewegung heraus werden die befohlenen Maßnahmen des Fahrzeugführers abgearbeitet (Im Regelfall ist im Einsatzfahrzeug, welches die Einsatzstelle als erstes erreicht, auch der Einsatzleiter). Ggf. wird hinter dem Fahrzeug noch einmal angetreten um dezidiert den Einsatzbefehl an die Einsatzkräfte zu richten. Dies erfordert vom Einsatzleiter zuvor jedoch eine eingehende Erkundung an der Einsatzstelle.
Ab sofort ist der Einsatzleiter für den gesamten Ablauf verantwortlich, verantwortlich für Mannschaft und Gerät, betroffene Dritte Personen / Menschen, Sachwerte und Umwelt an der Einsatzstelle (mit allen Rechten und Pflichten im Feuerwehreinsatzdienst), er erkundet stets die entwickelnde Lage und trifft weitere Maßnahmen, kontrolliert diese auf Erfolg und ändert diese ggf. ab.
Diese Vorgehnsweise ist im so genannten "Führungsvorgang" abzuarbeiten, sie besteht aus,
- Lagefeststellung (Erkundung / Kontrolle)
- Planung (Entschluss / Beurteilung)
- Befehlsgebung
Lagefeststellung:
Die Lagefeststellung besteht aus der Erkundung und der Kontrolle. Die Kontrolle ist die Überprüfung ob die befohlenen Maßnahmen greifen.
Die Erkundung ist die erste Phase des Führungsvorganges. Sie ist die Gliederung für die Entscheidungsfindung und umfasst das Sammeln und Aufbereiten der erreichbaren Informationen über Art und Umfang der Gefahrenlage beziehungsweise des Schadenereignisses sowie über die Dringlichkeit und Möglichkeit einer Abwehr und Beseitigung vorhandener Gefahren und Schäden.
Die Erkundung vor Ort ist in vier Phasen aufgeteilt:
- Frontalansicht des Schadenobjektes
- Befragung beteiligter Personen
- Vorgehen in den Eingangsbereich
- Herumlaufen um das Schadenobjekt
Planung:
Die Planung ist ein systematisches Bewerten von Informationen und Fakten und daraus sich ergebendes Festlegen von Maßnahmen.
Die Planung beinhaltet,
- die Beurteilung
- den Entschluss
Sammlung von Informationen und Beurteilung von Fakten:
- Welche Gefahren sind für Menschen, Tiere, Umwelt, Sachwerte erkannt?
- Welche Gefahr muss zuerst und an welcher Stelle bekämpft werden?
- Welche Möglichkeiten bestehen für die Gefahrenabwehr?
- Vor welchen Gefahren müssen sich die Einsatzkräfte hierbei schützen?
Abwägung der erforderlichen Maßnahmen:
- Welche Vor- und Nachteile haben die verschiedenen Möglichkeiten zur Gefahrenabwehr?
- Welche Möglichkeit ist die Beste?
Entschluss:
Um nur ein paar zu nennen,
- Welche Ziele verfolge ich?
- Welche Einsatzschwerpunkte habe ich?
- Wie teile ich meine Einsatzkräfte ein?
- Kräfte-Zeit Management
Befehlsgebung:
Zum Schluss kommt die Befehlsgebung an die Einsatzkräfte, diese beinhaltet im Prinzip den Willen des Einsatzleiter für ein bestimmtes agieren und treffen von Maßnahmen an der Einsatzstelle.
Danach erfolgt ein immer wiederkehrender Prozess der Kontrolle der getroffenen Maßnahmen und ein erneutes durchlaufen des Führungsvorganges während des gesamten Feuerwehreinsatzes.
Diese erste Phase der Lagefeststellung erfolgt in der Regel innerhalb der ersten 2-3 Minuten nach Eintreffen an der Einsatzstelle. Es könne mehrere Phasen durchlaufen werden - Abhängig von der gesamten Schadenslage.
Weitere Maßnahmen können unteranderem sein,
Alarmierung von Behörden, Straßenreinigungsfirmen, Schornsteinfeger, Rettungsdienst, Polizei, Hausmeister, Energieversorgungsunternehmen, weitere Einsatzkräfte von anderen Wehren, Anforderung von Spezialfahrzeuge oder Änderung der Einsatztaktik usw.
Noch ein Hinweis zur Einsatzleitung...
Bei Bränden und Hilfeleistungen obliegt dem jeweiligen Ortsbrandmeister seinem Kommandobereich (Ortschaften Faßberg, Poitzen und Müden/Ö.) die Leitung des Einsatzes. Im Verhinderungsfalle geht diese auf seinen Vertreter bzw. den danach ranghöchsten Feuerwehrführer (Zug-, Gruppen-, Staffel-, Truppführer) über. Auf Verlangen des Gemeindebrandmeisters bzw. dessen Vertreters geht die Leitung des Einsatzes auf diesen über.
Beim gemeinsamen Einsatz mehrerer Ortsfeuerwehren nimmt der örtlich zuständige Ortsbrandmeister die Leitung des Einsatzes wahr. Auf Verlangen des Gemeindebrandmeisters bzw. dessen Vertreters geht die Leitung des Einsatzes auf diesen über.
Der Einsatzleiter vor Ort ist mit gewissen Befugnisse ausgestattet. Die Feuerwehr handelt hoheitlich in der Ausübung staatlicher Gewalt und Befugnisse.
Die Befugnisse / Rechte werden im Niedersächsischen Brandschutzgesetz (NBrandschG) § 24 Ziff. 1-5 geregelt.
Was darf die Einsatzleitung also?
Der Einsatzleiter kann…
Ziff. 1. … geeignete Sicherungsmaßnahmen treffen damit die Feuerwehr ungestört tätig werden kann. Absperren der Einsatzstelle und des Gefahrenbereiches, Straßen absperren (Keine Regelung des Straßenverkehrs, leitende und lenkende Maßnahmen fallen allein in den Aufgabenbereich der Straßenverkehrsbehörde und der Polizei) Die Kompetenz bezieht sich alleine auf das Sperren einer Straße.
Ziff. 2. … Maßnahmen zur Verhütung einer Brandausbreitung treffen. Hier ist nicht das eigentliche „Löschen“ des Brandes gemeint. Normiert ist hier die Befugnis, direkte Eingriffe in von einem Brand (noch) unbetroffenes Eigentum Dritter vorzunehmen, z.B. das Entfernen von Feuerbrücken durch Einreißen von Gebäuden.
Ziff. 3. … anordnen, dass die Feuerwehren Grundstücke und Gebäude zur Brandbekämpfung und Hilfeleistungen betreten dürfen. Auch gegen den Willen des Berechtigten.
Ziff. 4. … Eigentümer und Besitzer von Fahrzeugen, Löschmitteln (Pool, Teich) sowie anderen zur Brandbekämpfung oder Hilfeleistung geeigneter Geräte und Einrichtungen verpflichten, diese der Feuerwehr zur Verfügung zu stellen. Weiterhin kann ein qualifizierter Bediener von Fahrzeugen und Geräten verpflichtet werden.
Ziff. 5. … Personen, die das 18. Lebensjahr aber noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Brand, Unglücksfall oder Notstand zur Hilfe verpflichten, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr erforderlich ist.
Neben den vorstehenden Befugnissen enthält das Brandschutzgesetz eine Verweisung in das Niedersächsische Gesetz über die "Sicherheit und Ordnung" (Nds. SOG), § 38 NBrandSchG. Die §§ 11 ff. Nds. SOG halten einen umfangreichen Katalog von Maßnahmen und Befugnissen zur Gefahrenabwehr bereit.
Für den Einsatz der Feuerwehr sind dabei die Regelungen zur Befragung und Auskunftspflicht, Platzverweisung und Betreten und Durchsuchen von Wohnungen von Bedeutung.
In Anspruch genommene Personen sind verpflichtet, Anordnungen Folge zu leisten. Nicht nachkommen oder zuwider handeln können eine Ordnungswidrigkeit nach sich ziehen und mit einer Geldbuße von bis zu 5000 € bewehrt werden.
Im Allgemeinen werden die Anordnungen des Einsatzleiters der Feuerwehr in aller Regel von den Betroffenen befolgt. Gleichwohl kann es vorkommen das die Anordnungen trotz allen guten Zureden nicht befolgt werden. Hilft dies alles nicht, so bleibt nur der Vollzug der Anordnung durch Ersatzvornahme (vertretbare Handlungen durchzusetzen) oder unmittelbarer Zwang.
Jedoch ist hier die Voraussetzung das der Anordnende gemäß "Vollzugsbeamtenverordnung" eine entsprechende Ausbildung hat und dazu bestellt und berechtigt ist. Die Bestellung wird durch die Gemeinde ausgestellt.
Das Anordnen / Durchsetzen von Maßnahmen ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu prüfen.
Grundsatzmerkmale sind:
- Legitimer Zweck der Maßnahme
- Geeignetheit der Maßnahme
- Erforderlichkeit der Maßnahme
- Angemessenheit der Maßnahme
7. Die Rückfahrt in das Feuerwehrgerätehaus
Nach Beendigung des Feuerwehreinsatzes können Einsatzstellen auch an die jeweils zuständige Fachbehörde oder die Polizei übergeben werden oder auch an den Eigentümer. Dies ist der Punkt wo die Verantwortung für die Einsatzstelle von der Feuerwehr an den Adressaten übergeht! Das Verlassen der Einsatzstelle und eine Abschlusslage wird der FEL mitgeteilt.
Die Einsatzkräfte fahren nun wieder ohne Sonder- und Wegerechte zum Feuerwehrgerätehaus zurück. Auch die Ankunft am Feuerwehrgerätehaus wird der FEL gemeldet.
Dort wird jetzt noch eine Reinigung der Gerätschaften durchgeführt, verbrauchtes, defektes Material wird ausgetauscht und wieder auf das Fahrzeug verlastet. Eine abschließende Nachbesprechung des Einsatzes wird noch durchgeführt, danach ist der Einsatz beendet und alle Feuerwehrangehöhrige kehren wieder in ihr Privatleben zurück – sie gehen wieder ihrer normalen Beschäftigung nach.
Der Einsatz ist nun beendet.
Für den Einsatzleiter ist der Einsatz aber noch lange nicht beendet. Er muss noch administrative Aufgaben erledigen. Der Einsatzleiter wird im Nachgang von Zuhause aus, in seiner privaten Zeit, den Einsatzbericht verfassen und dieser wird denn durch die Gemeinde Faßberg noch einmal ausgewertet.
Hier erfolgt die Prüfung ob dieser Einsatz z.B. kostenpflichtig war oder nicht!? Es kann durchaus sein, dass der Einsatzleiter im Nachgang nocheinmal zu Einsatz befragt wird.
8. Hier stellt sich nun die Frage wer für die Kosten des Einsatzes aufkommt?
Es gilt die Faustregel:
"Die Hauptarbeit / Aufgabe der Feuerwehr – Brandbekämpfung und Rettung von Menschen und Tieren aus akuter Gefahr – geht auf Kosten der Staatskasse. Zahlen muss, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig Feuerwehreinsätze verursacht oder wer Hilfe braucht, ohne in akuter Gefahr zu sein."
9. Hilfsfristen der Rettungsdienste (Ein sehr interessanter Punkt)
Hier noch einmal eine Übersicht die beispielhaft und allgemein zeigt in welchem Zeitfenster man sich bewegt und warum die Einhaltung der Bemessungszeit so wichtig ist.
Dies ist eine Schutzzielempfehlung der AGBF-Bund (Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren (AGBF) über „Qualitätskriterien für die Bedarfsplanung von Feuerwehren in Städten“). Dies ist eine wissenschaftliche Grundlage für die Festlegung der Qualitätskennzahlen, sie bildet eine Erkenntnis der so genanten ORBIT-Studie aus den siebziger Jahren des 20. Jahrhunderts, siehe u.a. Bild.
Die Anwendbarkeit der ORBIT-Studie in der Fläche, d. h. im Bereich Freiwilliger Feuerwehren, ist sehr fraglich, da das statistische Basismaterial der Studie überwiegend von Berufsfeuerwehren stammt. Zielführend soll aber die Beachtung der Reanimationsgrenze einer betroffenen Person sein!
Jedes Bundesland hat ihre eigenen Bemessungszeiten ihrer Hilfsfristen. Im allgemeinen liegen sie zwischen 10 und 15 Minuten.
Es gibt unterschiedliche Definitionen zur Hilfsfrist. Meist wird sie nicht ab dem Eintreten eines Brandausbruches, sondern erst vom Beginn der Notrufabfrage in der Leitstelle an bis zum Eintreffen adäquater Hilfe am Einsatzort definiert.
In Niedersachsen ist es wie folgt festgelegt:
Grundsätze für die Bedarfsmessung ist § 2 Abs. 3 der "Verordnung über die Bemessung des Bedarfs an Einrichtungen des Rettungsdienstes" (BedarfVO-RettD)
...(3) Der Zeitraum zwischen dem Beginn der Einsatzentscheidung durch die zuständige Rettungsleitstelle bis zum Eintreffen des ersten Rettungsmittels am Einsatzort (Eintreffzeit) soll in 95 vom Hundert der in einem Jahr im Rettungsdienstbereich zu erwartenden Notfalleinsätze 15 Minuten nicht übersteigen.
Hilfsfrist Empfehlung / Definition gem. AGBF
Kurze Erklärung:
Minute 0 | Brandausbruch |
Bis Minute 3,5 | Für die Zeitspanne zwischen Brandausbruch und seiner Entdeckung werden im Mittel 3,5 Minuten vorgegeben. (Brandentdeckungszeit) |
Ab Minute 3,5 | 1,5min zur Notrufabfrage (Dispositionszeit) |
Ab Minute 5 | Alarmierung der der Einsatzkräfte mittels DME/Sirene |
Bis Minute 13 | Dispositionszeit + Ausrücke- und Anfahrtszeit sind insg. 9,5 min. Bis hier hin sind bereits 13 min seit Ausbruch des Brandes vergangen. Ab dieser Minute zählt jede Minute quasi „doppelt“. |
Diese Schlussfolgerung ergab, dass die Erträglichkeitsgrenze für Personen bei Rauchgaseinwirkung in geschlossenen Räumen bei 13 Minuten nach Brandausbruch liegt, anschließend tritt die Bewusstlosigkeit ein.
Bereits bei 17 Minuten nach Brandausbruch wird die Reanimationsgrenze erreicht, d.h. dass später einsetzende Reanimationsmaßnahmen erfolglos bleiben. Folglich muss eine Menschenrettung aus einem verrauchten Bereich nach spätestens 17 Minuten abgeschlossen sein, um erfolgreich sein zu können.
Mit dem so genannten „Flash-Over“, der schlagartigen Brandausbreitung, muss 18 bis 20 Minuten nach Brandausbruch gerechnet werden.
10. Fazit:
Spätestens jetzt müsste jedem Klar sein das auch Martinshorn in der Nacht oder wie es einige Bürger zur Unzeit nennen durchaus seine Berechtigung hat. Oder muss das denn sein das die Feuerwehr so ein „Aufstand“ am Sonntagmorgen betreibt? Müssen denn immer so viele „rote“ Autos an der Einsatzstelle sein? - Ja, es muss so sein, wenn das Einsatzstichwort bzw. das Schadenszenario entsprechend so an die FEL gemeldet wurde!
Auch für SIE werden wir tätig!
Wir machen das Freiwillig – Ehrenamtlich – Unentgeldlich!
24/7 365 Tage im Jahr.
Wir hoffen wir konnten Ihnen einmal einen kleinen Einblick geben was seit Erkennung eines
„Brandausbruches – Absetzten des Notrufes – Alarmierung der Einsatzkräfte – Ausrücke- und Anfahrtszeit – Beginn des Erstangriffes“
innerhalb der ca. ersten 13-15 Minuten passiert.
Text: FFw Faßberg; Freyburger, Ortsbrandmeister